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Kosten & Kasse

Festbetrag und Zuzahlung bei Hörgeräten erklärt

Redaktion HörviaStand: Oktober 20267 Min. Lesezeit

Der Festbetrag ist die Summe, bis zu der die gesetzliche Krankenkasse Hörgeräte bezahlt. Die Zuzahlung ist Ihr gesetzlicher Eigenanteil von höchstens 10 € je Gerät. Beides ist im Sozialgesetzbuch geregelt, und beides hat Ausnahmen, die viele nicht kennen.

Was ein Festbetrag ist

Für viele Hilfsmittel legt der GKV-Spitzenverband bundesweit einheitliche Festbeträge fest. Bei Hörgeräten gelten die aktuellen Beträge seit dem 1. April 2022. Sie sind so bemessen, dass damit eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung möglich sein soll. Im Festbetrag enthalten sind das Hörgerät, das Ohrpassstück und die Leistungen des Hörakustikers bei Anpassung und Versorgung.

Versorgungein Ohrbeide Ohren
Schwerhörigkeit964,50 €1.603,81 €
an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit1.024,67 €1.668,94 €

Alle Beträge verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer. Mit der Neufestsetzung 2022 ist der frühere Abschlag für das zweite Hörgerät entfallen.

Ihr Recht auf eine Versorgung ohne Aufzahlung

Für Sie als Versicherte ist eine Regel besonders wichtig. Nach § 127 Absatz 5 SGB V muss der Hörakustiker Sie vor der Versorgung beraten, welche Hörgeräte für Ihre Situation geeignet und notwendig sind. Dazu gehört eine Versorgung, die ohne Mehrkosten möglich ist. Die Beratung wird dokumentiert, und Sie bestätigen sie mit Ihrer Unterschrift. Entscheiden Sie sich für ein teureres Gerät, muss der Hörakustiker Sie vorher über die Mehrkosten informieren.

Diese Mehrkosten tragen Sie selbst. So regelt es § 33 SGB V: Wer Hilfsmittel wählt, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, zahlt die Differenz.

Die gesetzliche Zuzahlung

Volljährige Versicherte zahlen für jedes Hilfsmittel eine Zuzahlung. Sie beträgt nach § 61 SGB V 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 € und höchstens 10 €. Bei Hörgeräten ergibt das in der Praxis 10 € je Gerät, bei zwei Geräten also 20 €. Die Zuzahlung ist unabhängig davon, ob Sie zusätzlich etwas aufzahlen.

  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen keine Zuzahlung.
  • Bei Erreichen der Belastungsgrenze können Sie sich für den Rest des Jahres befreien lassen. Sie liegt nach § 62 SGB V bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken bei 1 Prozent. Die Befreiung beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Sammeln Sie alle Quittungen über Zuzahlungen für Medikamente, Therapien und Hilfsmittel. Erreichen Sie damit die Belastungsgrenze, erstattet die Kasse den Rest oder stellt Sie für das laufende Jahr frei.

Neu ab 2027: höhere Zuzahlungen

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das der Bundestag im Juli 2026 beschlossen hat, werden die Zuzahlungsbeträge um 50 Prozent angehoben. Für Hilfsmittel bedeutet das voraussichtlich mindestens 7,50 € und höchstens 15 € je Hilfsmittel. Die Belastungsgrenzen von 2 und 1 Prozent bleiben nach den bisher veröffentlichten Informationen unverändert. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kasse, welche Beträge für Ihre Versorgung gelten, wenn sie über den Jahreswechsel läuft.

Wann die Kasse mehr als den Festbetrag zahlen muss

Der Festbetrag ist keine absolute Obergrenze. Das Bundessozialgericht hat 2009 entschieden, dass sich die Krankenkasse nicht auf den Festbetrag berufen darf, wenn die Versorgung damit den Hörverlust nicht ausreichend ausgleicht (Urteil vom 17.12.2009, Az. B 3 KR 20/08 R). Der Anspruch zielt auf einen möglichst weitgehenden Ausgleich des Funktionsdefizits, gemessen am Stand der Technik.

In der Praxis heißt das: Wenn Sie im Probetragen nachweislich nur mit einem teureren Gerät ausreichend verstehen, können Sie bei Ihrer Kasse eine höhere Kostenübernahme beantragen. Wichtig sind dafür:

  • ein Vergleich mehrerer Geräte, darunter aufzahlungsfreie
  • dokumentierte Messergebnisse, vor allem im Störgeräusch
  • eine nachvollziehbare Begründung, warum die günstigeren Geräte nicht genügen
  • ein Antrag bei der Kasse, bevor Sie das teurere Gerät kaufen

Lehnt die Kasse ab, können Sie Widerspruch einlegen. Beratung bieten unter anderem Sozialverbände und die Unabhängige Patientenberatung.

Eigenanteil und Mehrkostenerklärung

Wenn Sie sich für ein Gerät mit Aufzahlung entscheiden, unterschreiben Sie in der Regel eine Erklärung über die Mehrkosten. Lesen Sie sie in Ruhe und lassen Sie sich eine Kopie geben. Sie sollte den Betrag der Aufzahlung und das gewählte Gerät eindeutig benennen. Wer sich unter Druck gesetzt fühlt, kann um Bedenkzeit bitten. Eine gute Beratung lässt Ihnen diese Zeit.

Berufliche Gründe

Brauchen Sie ein höherwertiges Hörgerät speziell für Ihren Beruf, kann ein anderer Träger zuständig sein, etwa die Rentenversicherung oder die Agentur für Arbeit. Das betrifft nur den beruflich bedingten Mehrbedarf über die Kassenversorgung hinaus. Mehr dazu im Beitrag Schwerhörigkeit am Arbeitsplatz.

Checkliste für Ihren Kostenvoranschlag

  • Welches Gerät ist ohne Aufzahlung möglich, und haben Sie es getestet?
  • Wie hoch ist die Aufzahlung je Gerät, und was genau bekommen Sie dafür?
  • Sind Zuzahlung und Aufzahlung getrennt ausgewiesen?
  • Welche Nachsorge, Reparaturen und Verbrauchsmaterialien sind enthalten?
  • Haben Sie eine Kopie der unterschriebenen Beratungsdokumentation?

Eine Übersicht über alle Kostenpunkte finden Sie im Beitrag Was kosten Hörgeräte 2026?. Ihren möglichen Eigenanteil können Sie mit dem kostenlosen Zuzahlungsrechner grob abschätzen. Und die wichtigsten Fragen rund um die Kasse beantwortet die Seite Hörgeräte und Krankenkasse.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Zuzahlung und Aufzahlung?

Die Zuzahlung ist der gesetzliche Eigenanteil von höchstens 10 € je Hörgerät. Die Aufzahlung ist der Betrag, den Sie freiwillig für ein Gerät über dem Notwendigen zahlen.

Wer ist von der Zuzahlung befreit?

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Versicherte, die ihre Belastungsgrenze von 2 Prozent oder als chronisch Kranke 1 Prozent der Bruttoeinnahmen erreicht haben und eine Befreiung beantragen.

Muss die Kasse mehr als den Festbetrag zahlen?

Ja, wenn die Versorgung zum Festbetrag den Hörverlust nachweislich nicht ausreichend ausgleicht. Das hat das Bundessozialgericht 2009 entschieden. Ein begründeter Antrag vor dem Kauf ist wichtig.

Gilt der Festbetrag pro Gerät?

Die Festbeträge sind für die einohrige und die beidohrige Versorgung festgelegt. Bei Schwerhörigkeit sind es 964,50 € für ein Ohr und 1.603,81 € für beide Ohren.

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Quellen

  1. GKV-Spitzenverband: Festbeträge für Hörhilfen (gültig seit 1. April 2022): www.gkv-spitzenverband.de
  2. SGB V § 127: Verträge und Beratungspflicht: www.gesetze-im-internet.de
  3. SGB V § 33: Hilfsmittel: www.gesetze-im-internet.de
  4. SGB V § 61: Zuzahlungen: www.gesetze-im-internet.de
  5. SGB V § 62: Belastungsgrenze: www.gesetze-im-internet.de
  6. Bundesgesundheitsministerium: Bundestag beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (10.07.2026): www.bundesgesundheitsministerium.de
  7. BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R (Zusammenfassung): urteile.news

Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche Beratung.