Neue Hörgeräte nach sechs Jahren: So läuft die Wiederversorgung

Erwachsene können in der Regel nach sechs Jahren neue Hörgeräte auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse bekommen, Kinder und Jugendliche nach fünf Jahren. Früher ist das möglich, wenn es einen besonderen Grund gibt, etwa ein deutlich schlechteres Gehör. Eine Pflicht, die Geräte nach sechs Jahren zu tauschen, gibt es nicht.
Was die Hilfsmittel-Richtlinie sagt
In § 31 der Hilfsmittel-Richtlinie steht: Die Wiederverordnung von Hörgeräten vor Ablauf von fünf Jahren bei Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre und vor Ablauf von sechs Jahren bei Erwachsenen bedarf einer besonderen Begründung. Umgekehrt heißt das: Nach Ablauf dieser Zeiträume ist eine neue Versorgung ohne besondere Begründung möglich, wenn Sie neue Geräte brauchen und möchten.
Gründe für eine frühere Neuversorgung
Die Richtlinie nennt zwei Arten von Gründen:
- Medizinische Gründe: zum Beispiel ein fortschreitender Hörverlust, bei dem die bisherigen Geräte nicht mehr genug leisten.
- Technische Gründe: Sie ergeben sich aus einem Gerätezustandsbericht, etwa wenn eine Reparatur nicht mehr wirtschaftlich ist.
In solchen Fällen spricht Ihr Hörakustiker mit der Kasse. Bei einer deutlichen Verschlechterung des Gehörs ist auch ein Besuch in der HNO-Praxis sinnvoll.
Woran Sie merken, dass es Zeit wird
- Sie verstehen mit Ihren Hörgeräten schlechter als früher.
- Die Geräte müssen immer häufiger repariert werden.
- Der Akku hält nicht mehr den ganzen Tag.
- Sie möchten Funktionen nutzen, die Ihre alten Geräte nicht haben, etwa Streaming.
- Ihre Lebenssituation hat sich verändert, zum Beispiel ein neuer Beruf, viel mehr Besprechungen oder ein Ehrenamt.
Ein aktueller Hörtest ist der beste Startpunkt. Er zeigt, ob sich Ihr Gehör verändert hat.
Brauche ich eine neue Verordnung?
Für eine Folgeversorgung ist laut Hilfsmittel-Richtlinie nur dann eine ärztliche Verordnung nötig, wenn eine erneute Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Das gilt ausdrücklich bei Kindern und Jugendlichen, bei neu aufgetretenem Tinnitus und bei an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Manche Kassen und Verträge sehen dennoch eine Verordnung vor. Klären Sie das am besten vorab mit Ihrem Hörakustiker oder Ihrer Kasse. Mehr dazu im Beitrag Hörgeräteverordnung beim HNO.
Wie die Wiederversorgung abläuft
- Aktueller Hörtest beim Hörakustiker, gegebenenfalls in der HNO-Praxis
- Beratung über geeignete Geräte, einschließlich einer Versorgung ohne Aufzahlung
- Probetragen und Vergleich mit Ihren bisherigen Geräten
- Antrag und Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse
- Feinanpassung in den folgenden Wochen
Vergleichen Sie im Probetragen bewusst mit Ihren alten Geräten. Nur so sehen Sie, ob die neuen Geräte Ihnen tatsächlich einen Vorteil bringen. Tipps dafür im Beitrag Hörgeräte probetragen.
Was sich in sechs Jahren ändern kann
Hörgeräte entwickeln sich weiter. Typische Verbesserungen der letzten Jahre betreffen das Verstehen in lauter Umgebung, die automatische Erkennung von Hörsituationen, Akkus und die Verbindung mit Smartphone und Fernseher. Ob Ihnen eine Neuerung im Alltag tatsächlich etwas bringt, zeigt aber nur der Vergleich im eigenen Leben. Lassen Sie sich nicht allein von neuen Funktionen überzeugen, sondern von Ihrem Verstehen.
Auch Ihr Gehör verändert sich. Bei Altersschwerhörigkeit schreitet der Hörverlust meist langsam fort. Ein Gerät, das vor sechs Jahren gut gepasst hat, ist heute vielleicht an der Grenze seiner Leistung.
Neuer Betrieb, neue Chance
Bei einer Wiederversorgung sind Sie nicht an Ihren bisherigen Hörakustiker gebunden. Sie können jeden Betrieb wählen, der Vertragspartner Ihrer Krankenkasse ist. Wenn Sie mit der Betreuung zufrieden waren, spricht viel dafür, zu bleiben, denn der Betrieb kennt Ihre Hörgeschichte. Waren Sie unzufrieden, ist die Wiederversorgung ein guter Zeitpunkt für einen Wechsel. Bitten Sie dann um Kopien Ihrer bisherigen Audiogramme.
Was mit den alten Geräten passiert
Viele Menschen behalten ihre alten Hörgeräte als Ersatz, etwa für den Fall einer Reparatur oder für Urlaub und Sport. Ob die Geräte Ihnen gehören oder an die Kasse zurückgehen, hängt von Ihrer Kasse und dem Vertrag ab. Fragen Sie nach, bevor Sie sie weggeben. Funktionsfähige Altgeräte nehmen manche Hörakustiker und Hilfsorganisationen auch für Spendenprojekte an.
Reparaturen bis zur Wiederversorgung
In den Jahren zwischen zwei Versorgungen fallen oft kleinere Reparaturen an. Ob sie im Rahmen Ihrer Versorgung abgedeckt sind, ist in den Verträgen zwischen Kassen und Hörakustikern geregelt. Fragen Sie bei der ersten Versorgung nach, was für die gesamte Laufzeit enthalten ist, und heben Sie die Unterlagen auf. So wissen Sie bei einem Defekt im fünften Jahr, woran Sie sind.
Kosten bei der Wiederversorgung
Es gelten dieselben Regeln wie bei der ersten Versorgung: Festbetrag, gesetzliche Zuzahlung und gegebenenfalls eine Aufzahlung. Wer früher aufgezahlt hat, kann sich beim nächsten Mal bewusst neu entscheiden. Vielleicht genügt heute ein aufzahlungsfreies Gerät, vielleicht ist eine bestimmte Funktion den Preis wert. Ab 2027 steigen die gesetzlichen Zuzahlungen voraussichtlich auf höchstens 15 € je Gerät.
Ihren möglichen Eigenanteil schätzt der kostenlose Zuzahlungsrechner. Wenn Sie vor der Wiederversorgung eine unabhängige Einschätzung möchten, buchen Sie das kostenlose Online-Erstgespräch.
Häufige Fragen
Nach wie vielen Jahren gibt es neue Hörgeräte?
Bei Erwachsenen in der Regel nach sechs Jahren, bei Kindern und Jugendlichen nach fünf Jahren. Früher ist es mit besonderer Begründung möglich.
Kann ich früher neue Hörgeräte bekommen?
Ja, wenn medizinische Gründe wie eine Verschlechterung des Gehörs oder technische Gründe laut Gerätezustandsbericht vorliegen.
Muss ich nach sechs Jahren neue Hörgeräte nehmen?
Nein. Wenn Ihre Geräte gut funktionieren und Ihnen genügen, können Sie sie weiter nutzen.
Kann ich bei der Wiederversorgung den Hörakustiker wechseln?
Ja. Sie können jeden Hörakustiker wählen, der Vertragspartner Ihrer Krankenkasse ist.
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Quellen
- G-BA: Hilfsmittel-Richtlinie, Abschnitt C Hörhilfen (Stand 2025): www.g-ba.de
- SGB V § 33: Hilfsmittel: www.gesetze-im-internet.de
- Bundesgesundheitsministerium: Bundestag beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (10.07.2026): www.bundesgesundheitsministerium.de
Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche Beratung.
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