Hörgeräte von der Steuer absetzen: So geht es

Was Sie für Hörgeräte selbst bezahlen, können Sie als Krankheitskosten in der Steuererklärung angeben. Sie gelten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz. Als Nachweis genügt bei Hörgeräten die ärztliche Verordnung. Steuerlich wirksam wird aber nur der Teil, der Ihre zumutbare Belastung übersteigt.
Welche Kosten Sie angeben können
Absetzbar sind die Kosten, die Sie tatsächlich selbst getragen haben und die Ihnen keine Versicherung erstattet hat. Bei Hörgeräten sind das typischerweise:
- die gesetzliche Zuzahlung
- die Aufzahlung für ein höherwertiges Gerät
- bei privat Versicherten der Teil der Rechnung, den Versicherung und Beihilfe nicht erstatten
- gegebenenfalls Kosten für Reparaturen, Zubehör oder Batterien, soweit sie mit der verordneten Versorgung zusammenhängen
Ob einzelne laufende Kosten anerkannt werden, kann im Einzelfall unterschiedlich gesehen werden. Heben Sie alle Belege auf und lassen Sie sich im Zweifel beraten.
Der Nachweis: die ärztliche Verordnung
Krankheitskosten müssen zwangsläufig entstanden sein. Das regelt § 64 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. Für Hilfsmittel wie Hörgeräte genügt als Nachweis die Verordnung einer Ärztin oder eines Arztes. Ein amtsärztliches Gutachten ist nicht nötig. Wichtig: Die Verordnung muss vor dem Kauf ausgestellt worden sein.
Die zumutbare Belastung
Das Finanzamt erkennt Krankheitskosten nicht ab dem ersten Euro an. Zuerst wird eine zumutbare Belastung abgezogen. Sie hängt vom Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte, Ihrem Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder ab und liegt zwischen 1 und 7 Prozent der Einkünfte. Seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs von 2017 wird sie stufenweise berechnet. Das heißt, für jede Einkommensstufe gilt nur der jeweilige Prozentsatz auf den Teil des Einkommens, der in diese Stufe fällt.
| Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15.340 € | bis 51.130 € | darüber |
|---|---|---|---|
| Alleinstehende ohne Kinder (Grundtabelle) | 5 % | 6 % | 7 % |
| Verheiratete ohne Kinder (Splittingtabelle) | 4 % | 5 % | 6 % |
| mit einem oder zwei Kindern | 2 % | 3 % | 4 % |
| mit drei oder mehr Kindern | 1 % | 1 % | 2 % |
Alle Krankheitskosten eines Jahres werden zusammengezählt: Hörgeräte, Brille, Zahnersatz, Zuzahlungen für Medikamente und Therapien. Gemeinsam übersteigen sie die zumutbare Belastung oft eher als ein einzelner Posten.
Ein vereinfachtes Beispiel
Ein verheiratetes Paar ohne Kinder hat einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 40.000 €. Die zumutbare Belastung beträgt stufenweise berechnet 4 Prozent auf die ersten 15.340 € und 5 Prozent auf den Rest bis 40.000 €. Das ergibt rund 613,60 € plus 1.233 €, zusammen rund 1.847 €. Haben die beiden im selben Jahr 2.400 € Krankheitskosten selbst getragen, wirken sich rund 553 € steuerlich aus. Diese mindern das zu versteuernde Einkommen, nicht direkt die Steuer. Wie viel Sie am Ende sparen, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab.
Auch für Angehörige
Zahlen Sie die Hörgeräte für Ihren Ehepartner bei gemeinsamer Veranlagung, gelten die Kosten als gemeinsame Krankheitskosten. Übernehmen Sie Kosten für Ihre Eltern, ist das steuerlich schwieriger und hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie sich hier unbedingt beraten.
Wo Sie die Kosten eintragen
Krankheitskosten gehören in die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ der Einkommensteuererklärung. Dort tragen Sie die Summe Ihrer Krankheitskosten und die erhaltenen oder zu erwartenden Erstattungen ein. Die Belege müssen Sie nicht automatisch einreichen, aber auf Nachfrage vorlegen können. Wer seine Steuererklärung elektronisch abgibt, findet das Formular in der jeweiligen Software unter „Krankheitskosten“ oder „Außergewöhnliche Belastungen“.
Tipps für mehr Wirkung
- Zeitpunkt bündeln: Maßgeblich ist das Jahr der Zahlung. Wenn Sie ohnehin größere Gesundheitsausgaben planen, kann es günstig sein, diese im selben Jahr zu bezahlen.
- Nichts vergessen: Auch Fahrtkosten zu medizinisch notwendigen Terminen können zu den Krankheitskosten zählen.
- Behinderten-Pauschbetrag beachten: Wer einen Grad der Behinderung hat, kann nach § 33b EStG einen Pauschbetrag nutzen. Er deckt typische laufende Mehraufwendungen ab. Ob Hörgerätekosten zusätzlich angesetzt werden können, sollten Sie im Einzelfall klären.
- Beratung nutzen: Lohnsteuerhilfevereine und Steuerberatungen kennen die aktuelle Praxis der Finanzämter.
Belege richtig sammeln
Legen Sie für jedes Jahr einen einfachen Ordner oder eine digitale Mappe für Krankheitskosten an. Dazu gehören Rechnungen, Kassenbelege mit Ihrem Namen, Verordnungen und Erstattungsbescheide Ihrer Versicherung. Bei Zahlungen in Raten zählt der Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung. Eine geordnete Sammlung erleichtert die Steuererklärung deutlich.
Was das Finanzamt nicht anerkennt
Hörverstärker ohne ärztliche Verordnung, Kopfhörer und allgemeine Elektronik gelten nicht als Krankheitskosten. Auch Kosten, die Ihnen eine Versicherung erstattet hat, dürfen Sie nicht angeben. Den Unterschied zwischen Hörgerät und Hörverstärker erklärt der Beitrag Hörverstärker oder Hörgerät.
Gut geplant zum Hörgerät
Wenn Sie wissen möchten, mit welchem Eigenanteil Sie überhaupt rechnen müssen, hilft der kostenlose Zuzahlungsrechner. Alle Kostenbausteine im Überblick finden Sie im Beitrag Was kosten Hörgeräte 2026?.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Kann ich Hörgeräte von der Steuer absetzen?
Ja. Selbst getragene Kosten für ärztlich verordnete Hörgeräte gelten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen.
Welchen Nachweis brauche ich für das Finanzamt?
Bei Hörgeräten genügt die ärztliche Verordnung, die vor dem Kauf ausgestellt wurde, zusammen mit Rechnung und Zahlungsbeleg.
Was ist die zumutbare Belastung?
Ein Eigenanteil zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte, abhängig von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl. Erst darüber wirken Krankheitskosten steuerlich.
Kann ich die gesetzliche Zuzahlung absetzen?
Ja, auch die Zuzahlung gehört zu den selbst getragenen Krankheitskosten. Sie wird mit allen anderen Krankheitskosten des Jahres zusammengerechnet.
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Quellen
- EStG § 33: Außergewöhnliche Belastungen: www.gesetze-im-internet.de
- EStDV § 64: Nachweis von Krankheitskosten: www.gesetze-im-internet.de
- EStG § 33b: Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen: www.gesetze-im-internet.de
Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche Beratung.
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