Hörgeräte bei privater Krankenversicherung und Beihilfe

Bei einer privaten Krankenversicherung gibt es keinen Festbetrag. Was erstattet wird, steht in Ihrem Tarif und kann von einem festen Höchstbetrag bis zur vollen Erstattung reichen. Für Beamtinnen und Beamte des Bundes ist die Beihilfe für Hörgeräte in der Regel auf 1.500 € je Ohr begrenzt, alle fünf Jahre.
Private Krankenversicherung: Der Tarif entscheidet
In der privaten Krankenversicherung (PKV) gilt, was in Ihrem Vertrag steht. Für Hilfsmittel wie Hörgeräte finden sich in Tarifen sehr unterschiedliche Regeln:
- ein fester Höchstbetrag pro Gerät oder pro Ohr
- ein Prozentsatz der Kosten, etwa 80 oder 100 Prozent
- ein Höchstbetrag innerhalb eines bestimmten Zeitraums
- ein geschlossener Hilfsmittelkatalog, der festlegt, welche Hilfsmittel überhaupt erstattet werden
- ein jährlicher Selbstbehalt, der zuerst ausgeschöpft werden muss
Werfen Sie vor dem Hörakustiker-Termin einen Blick in Ihre Tarifbedingungen, meist in den Abschnitt zu Hilfsmitteln. Wenn Sie unsicher sind, rufen Sie Ihre Versicherung an und lassen sich die Regel für Hörgeräte erklären.
Kostenzusage vor dem Kauf
Privat Versicherte zahlen die Rechnung zunächst selbst und reichen sie dann ein. Damit es keine Überraschungen gibt, lohnt sich eine schriftliche Kostenzusage vorab:
- Lassen Sie sich eine ärztliche Verordnung ausstellen. Viele Tarife setzen sie voraus.
- Lassen Sie sich vom Hörakustiker nach dem Probetragen einen Kostenvoranschlag geben.
- Reichen Sie Verordnung und Kostenvoranschlag bei Ihrer Versicherung ein und bitten Sie um eine schriftliche Zusage.
- Entscheiden Sie erst danach über das Gerät.
Beihilfe für Beamtinnen und Beamte
Die Beihilfe übernimmt einen Teil der Kosten, den Rest deckt meist eine private Krankenversicherung. Für Bundesbeamte regelt die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in Anlage 11 die Hilfsmittel. Für Hörgeräte gilt dort:
- Beihilfefähig sind Hörgeräte einschließlich Nebenkosten, wenn sie ärztlich verordnet sind.
- Für Personen ab 15 Jahren sind die Aufwendungen auf 1.500 € je Ohr begrenzt, gegebenenfalls zuzüglich einer medizinisch notwendigen Fernbedienung.
- Eine neue Versorgung ist in der Regel alle fünf Jahre beihilfefähig, früher nur aus medizinischen oder technischen Gründen.
- Die Höchstgrenze kann überschritten werden, wenn das für eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder in vergleichbar schweren Fällen nötig ist.
Von dem beihilfefähigen Betrag erstattet die Beihilfe Ihren persönlichen Bemessungssatz. Den Rest übernimmt je nach Tarif Ihre private Krankenversicherung.
Ein Rechenbeispiel zur Beihilfe
Angenommen, eine Bundesbeamtin im Ruhestand hat einen Bemessungssatz von 70 Prozent und lässt beide Ohren versorgen. Die Rechnung beträgt 4.000 €. Beihilfefähig sind höchstens zweimal 1.500 €, also 3.000 €. Davon erstattet die Beihilfe 70 Prozent, das sind 2.100 €. Für die übrigen Kosten ist ihre private Krankenversicherung zuständig, je nach Tarif ganz, teilweise oder gar nicht. Das Beispiel ist vereinfacht und soll nur zeigen, wie Höchstbetrag und Bemessungssatz zusammenwirken.
Landesbeamte haben eigene Regeln
Die Bundesländer haben eigene Beihilfeverordnungen. Höchstbeträge und Fristen können deshalb abweichen. Schauen Sie in die Beihilfeverordnung Ihres Landes oder fragen Sie bei Ihrer Beihilfestelle nach. Viele Beihilfestellen bieten Merkblätter zu Hilfsmitteln an. Reichen Sie bei der Beihilfe neben der Rechnung auch die ärztliche Verordnung ein. Bei hohen Beträgen lohnt sich auch hier eine Anfrage vor dem Kauf.
Freiwillig gesetzlich oder privat mit Zusatzversicherung
Freiwillig gesetzlich Versicherte haben dieselben Ansprüche wie Pflichtversicherte: Festbetrag, gesetzliche Zuzahlung und das Recht auf eine Versorgung ohne Aufzahlung. Wer gesetzlich versichert ist und eine private Zusatzversicherung hat, sollte prüfen, ob diese Aufzahlungen für Hörgeräte übernimmt. Manche Zusatztarife leisten hier etwas, viele nicht. Die gesetzlichen Regeln erklärt der Beitrag Festbetrag und Zuzahlung.
Worauf Privatversicherte beim Hörakustiker achten sollten
- Lassen Sie sich auch als Privatversicherte mehrere Geräte in unterschiedlichen Preisklassen zeigen.
- Fragen Sie, welche Leistungen im Preis enthalten sind: Anpassung, Nachsorge, Reparaturen.
- Vergleichen Sie die Angebote mit Ihrem Erstattungsrahmen.
- Bedenken Sie mögliche Beitragsrückerstattungen. Manchmal lohnt es sich, kleinere Rechnungen selbst zu tragen. Bei Hörgeräten ist das wegen der Beträge selten der Fall, eine kurze Rechnung schadet aber nicht.
Wechsel zwischen den Systemen
Wer aus der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wechselt oder umgekehrt, sollte bei einer geplanten Hörgeräteversorgung den Zeitpunkt bedenken. Maßgeblich ist meist, bei wem Sie zum Zeitpunkt der Versorgung versichert sind. Fragen Sie im Zweifel bei beiden Versicherungen nach, bevor Sie Verträge unterschreiben.
Steuerlicher Ausgleich
Was Ihre Versicherung oder Beihilfe nicht übernimmt, können Sie unter Umständen als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend machen. Wie das geht, erklärt der Beitrag Hörgeräte von der Steuer absetzen.
Ihren Eigenanteil einschätzen
Der kostenlose Zuzahlungsrechner liefert auch für privat Versicherte Richtwerte. Wenn Sie Ihre Situation besprechen möchten, nutzen Sie das kostenlose Online-Erstgespräch. Wir vermitteln Ihnen auf Wunsch einen Hörakustik-Meisterbetrieb in Ihrer Nähe, der Ihnen einen Kostenvoranschlag für Ihre Versicherung erstellt.
Häufige Fragen
Wie viel zahlt die private Krankenversicherung für Hörgeräte?
Das hängt vom Tarif ab. Manche Tarife zahlen einen festen Höchstbetrag, andere einen Prozentsatz der Kosten. Eine schriftliche Kostenzusage vor dem Kauf schafft Sicherheit.
Wie viel Beihilfe gibt es für Hörgeräte?
Nach der Bundesbeihilfeverordnung sind für Personen ab 15 Jahren bis zu 1.500 € je Ohr beihilfefähig, in der Regel alle fünf Jahre. Davon erstattet die Beihilfe Ihren Bemessungssatz. Die Länder haben eigene Regeln.
Brauchen Privatversicherte eine Verordnung?
Viele Tarife und die Beihilfe setzen eine ärztliche Verordnung voraus. Lassen Sie sich diese vor der Versorgung ausstellen.
Kann die Beihilfe mehr als 1.500 € je Ohr übernehmen?
Nach der Bundesbeihilfeverordnung ja, wenn es für eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder in vergleichbar schweren Fällen nötig ist.
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Quellen
- Bundesbeihilfeverordnung, Anlage 11 (Hilfsmittel): www.buzer.de
- SGB V § 33: Hilfsmittel: www.gesetze-im-internet.de
- EStG § 33: Außergewöhnliche Belastungen: www.gesetze-im-internet.de
Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche Beratung.
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